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Befristeter Versorgungszwang für Energieversorger

Betriebe, die von ihren Energieversorgern derzeit keinen neuen Versorgungsverträge für Strom oder Gas erhalten, können von einer Regelung im Strompreisbremsegesetz profitieren – zumindest bis Ende Februar.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist darauf hin, dass mit dem Strompreisbremsegesetz ein neuer § 118 c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführt wurde, der eine „befristete Notversorgung“ von Betrieben im Januar und Februar 2023 vorsieht: 

Nach dieser Vorschrift können Energieversorger, die einen Betrieb zuletzt beliefert haben, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden, Betriebe entsprechend der bisherigen Vertragsbedingungen bis 28. Februar weiter zu beliefern (Notversorgung), wenn ihre bisherigen Energielieferverträge zwischen 31. Dezember 2022 und 31. Januar 2023 enden und sie noch keinen neuen Energieliefervertrag geschlossen haben. Allerdings besteht diese Notfallversorgungsoption nur für Betriebe, die an das Energieversorgungsnetz in Mittelspannung oder Mitteldruck, oder, soweit die Ersatzversorgung nicht anwendbar ist, in der Umspannung von Nieder- zu Mittelspannung angeschlossen sind.  

Tritt der Fall der Notversorgung ein, sind betroffene Energieversorger berechtigt, ein angemessenes Entgelt für die Notversorgung zu verlangen, wobei der Energieversorger berechtigt ist, auf die Beschaffungskosten einen Aufschlag von 10 % zu erheben. Das zuständige Fachreferat des BMWK geht davon aus, dass viele Bäckereien an das Energienetz in Mittelspannung angeschlossen sind und damit unter den Schutz der Regelung fallen könnten.  

Grund für die Gesetzesregelung war die Sorge der Politik, dass Anfang 2023 eine größere Anzahl in Mittelspannung oder Mitteldruck angeschlossene Letztverbraucher nicht mehr über einen Energieliefervertrag verfügen könnte; der Politik schien hier eine befristete Übergangslösung sinnvoll, um den Marktbeteiligten die gegebenenfalls erforderliche Zeit zu geben, die Vertragssituationen zu ordnen. 

Fazit: Damit ist zumindest vorübergehend und für einen Teil der möglichen Fälle die vom Zentralverband erhobene Forderung nach einem Versorgungszwang für Energieversorger aufgegriffen und umgesetzt worden. 

 

Stand: 11. Januar 2023